Soziales

E-Mail Erreichbarkeit

Unsere Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter sind ab sofort wieder per E-Mail über die normalen de-Adressen erreichbar.

Wir hatten zwischenzeitlich Notfall-E-Mail-Adressen eingerichtet, die nun sukzessive abgeschaltet werden.

Wer eine Mail an die alternative org-Adresse sendet, erhält eine automatische Benachrichtigung mit dem Hinweis, die Nachricht bitte an die de-Adresse zu senden.

Soziales
bafoeg@maerkischer-kreis.de
but@maerkischer-kreis.de
fachstelle@maerkischer-kreis.de
Pflege@maerkischer-kreis.de
Pflegeberatung@maerkischer-kreis.de
schwerbehindert@maerkischer-kreis.de
SozialpsychiatrischerDienst@maerkischer-kreis.de

Werden die monatlichen Sozialhilfeleistungen ausgezahlt?

Die monatlichen Sozialhilfezahlungen sind auf den Weg gebracht. Sie werden Ende des Monats auf den Konten der Berechtigten gutgeschrieben. Eingeschlossen sind auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege, für pflegebedürftige Personen sowie die Zahlung an Pflegeeinrichtungen. Da in einigen Fällen noch manuelle Eingaben erforderlich waren, kann  sich die Gutschrift zum Teil um wenige Tage verzögert. Der Kreis bittet um Verständnis.

Sollten Betroffene keine Zahlung auf ihrem Konto feststellen, kann beim jeweiligen Sozialamt nachgefragt werden. Für die Hilfe zur Pflege ist der Märkische Kreis der richtige Ansprechpartner. Dort kann anhand von Zahlungslisten geprüft werden, ob eine Überweisung erfolgt ist.

Wie ist es um FD 79 (Schwerbehindertenrecht) bestellt?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für Ihr Anliegen zuständig sind, sind wieder über die normalen de-Adressen erreichbar. Für die Erledigung von Anliegen vor Ort ist eine telefonische Terminvereinbarung zwingend erforderlich.


Eingeschränkt verfügbare Leistungen:

Behindertenfahrdienst

Der Behindertenfahrdienst soll Menschen mit einer außergewöhnlich schweren Gehbehinderung, die im Märkischen Kreises wohnen, kein eigenes Fahrzeug besitzen und aufgrund ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.

Die Fahrten dürfen ausschließlich für private Anlässe genutzt werden, z. B. für den Besuch bei Freunden und Verwandten oder von sportlichen, geselligen und kulturellen Veranstaltungen. Fahrten zur Arbeit, zu Ärztinnen und Ärzten, zu Rehabilitationsmaßnahmen, zu Therapien oder zur Behandlung ins Krankenhaus werden im Rahmen des Behindertenfahrdienstes nicht durchgeführt, weil dafür andere Sozialleistungsträger ggf. die Kosten übernehmen (z. B. Krankenversicherungen).

Mit dem Fahrdienst können bis zu 600 km im Jahr – in der Regel – kostenfrei gefahren werden. Eine Begleitperson fährt kostenlos mit, wenn die Notwendigkeit (Merkzeichen „B“) im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist.

Von der Zahlung eines Kostenbeitrags sind Menschen im Jahr 2024 befreit, wenn sie

  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII oder
  • andere vergleichbare existenzsichernde Leistungen erhalten oder
  • im Jahr 2012 ein Einkommen unter 2.121,00 € (brutto) monatlich hatten oder
  • das Barvermögen weniger als 63.630,00 € beträgt oder
  • Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX (Eingliederungshilfe, z. B. Ambulant Betreutes Wohnen) durch den LWL beziehen.

Für verheiratete oder berufstätige Menschen gelten andere Einkommensgrenzen. Der Behindertenfahrdienst kann ggf. auch dann in vollem Umfang genutzt werden, wenn im Jahr 2012 ein höheres monatliches Bruttoeinkommen erzielt worden ist.

>>> Antragsformulare / Broschüren

Pflegeberatung

Bildung und Teilhabe

>>> Antragsformulare / Broschüren

Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel im MK ab 01.01.2024

Bericht zur Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für die Kosten der Unterkunft 2021


Nicht verfügbare Leistungen:

Weitere Informationen folgen…


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