E-Mail Erreichbarkeit
Unsere Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter sind ab sofort wieder per E-Mail über die normalen de-Adressen erreichbar.
Wir hatten zwischenzeitlich Notfall-E-Mail-Adressen eingerichtet, die nun sukzessive abgeschaltet werden.
Wer eine Mail an die alternative org-Adresse sendet, erhält eine automatische Benachrichtigung mit dem Hinweis, die Nachricht bitte an die de-Adresse zu senden.
Veterinärwesen | ||||||||||||
Veterinaer@maerkischer-kreis.de |
TRACES
TRACES ist ein mehrsprachiges Instrument für die Online-Verwaltung, mit dem der Handel mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs sowie mit Pflanzen, Saatgut und pflanzlichem Vermehrungsmaterial gemeldet, bescheinigt und überwacht wird. Jegliches Verbringen über die deutsche Grenze muss beim Veterinäramt vorab angezeigt werden (s. Formular). Jeder Transport muss dann von einem durch die Veterinärbehörde ausgefertigten TRACES-Zertifikat begleitet werden.
Tierschutzanzeige
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Tiere misshandelt oder nicht artgerecht gehalten werden, können Sie die mit dem hier eingestellten Formular schriftlich zur Anzeige bringen. Der Sachverhalt wird anschließend durch das Veterinäramt überprüft und notwendige Maßnahmen werden eingeleitet, falls gegen Bestimmungen der tierschutzrechtlichen Vorgaben (Tierschutzgesetz etc.) verstoßen wurde.
Für eine effektive und zeitnahe Bearbeitung Ihrer Anzeige werden detaillierte Angaben über die Verstöße benötigt. Das hier eingestellte Formular berücksichtigt alle relevanten Punkte. Bitte beachten Sie hierbei Folgendes:
- Beschreiben Sie bitte alles wahrheitsgemäß.
- Geben Sie möglichst nur Ihre eigenen Beobachtungen wieder. Foto- bzw. Videodokumentation kann hilfreich sein, die Situation zu bewerten. Auch die Benennung von Zeugen mit Name und Anschrift kann hilfreich sein.
- Kontrollen bzw. Maßnahmen können nur dann erfolgen, wenn die im Formular abgefragten Angaben möglichst vollständig sind.
- Für evtl. Rückfragen benötigen wir Ihren Namen und Telefonnummer. Sie können sicher sein, dass diese Daten vertraulich behandelt werden.
Bei Beschwerden über Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Tiere (z. B. lautes Bellen) oder bei bissigen und gefährlichen Hunden ist das Ordnungsamt Ihrer Kommune zuständig.
Bitte stellen Sie für eine schnelle Bearbeitung Ihre Tierschutzanzeigen möglichst schriftlich nach dem oben genannten Verfahren und senden Sie das ausgefüllte Formular an veterinaer@maerkischer-kreis.de
§ 11 Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen. Eine Erlaubnis wird nach Einreichung des ausgefüllten Antrages nebst aller notwendigen Unterlagen und einem persönlichen Fachgespräch evtl. verbunden mit einem Ortstermin erteilt.
Folgende Tätigkeiten benötigen immer eine Erlaubnis:
- das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
- von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
- Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
- das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
- das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, sobald sie gewerbsmäßig durchgeführt werden:
- das Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehege Wild (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG)
- das Handeln mit Wirbeltieren (311 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG)
- das Führen eines Reit- oder Fahrbetriebes (§11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG)
- das Zurschaustellung von Tieren oder das Zurverfügungstellung von Tieren zu solchen Zwecken, darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des „Spenden“ Sammelns § 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG)
- die Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG)
- das Ausbilden von Hunden für Dritte bzw. die Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG)
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
- Katzen 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr
- Kaninchen, Chinchillas mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Meerschweinchen mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
- Reptilien mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
- Schildkröten mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
- bei Vögeln liegt in der Regel Gewerbsmäßigkeit vor, wenn regelmäßig mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße gehalten werden und mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche
- Kakadu und Ara 5 Zuchtpaare
- bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 Euro jährlich zu erwarten ist.
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellung fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zwecke des Spendensammelns.
Mit der Ausübung der oben genannten Tätigkeiten darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen bezüglich der von Ihnen beabsichtigten Tätigkeit oder bezüglich des Erlaubnisverfahrens haben, können Sie sich gerne per E-Mail unter veterinaer@maerkischer-kreis.de an uns wenden.
§ 2a Bedarfsgegenständeverordnung
Gemäß §2a der Bedarfsgegenständeverordnung müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt ab dem 1. Juli 2024.
TNP
Tierische Nebenprodukte sind alle Produkte tierischen Ursprungs, die nicht für den Verzehr geeignet sind. Dazu gehören Schlachtabfälle, aber auch verendete Tiere.
Formular Kundige Person
Erlegte Tierkörper von Wildschweinen, Dachsen und Nutrias sind mit Wildmarken zu kennzeichnen. Außerdem ist jeweils ein Wildursprungsschein auszufüllen. Wildmarken und Wildursprungsscheine sind für kundige Personen beim für den Jagdbezirk zuständigen Veterinäramt erhältlich. Die Übertragung ist bei vorliegendem Interesse bei der für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen und wird unter Zahlung einer einmaligen Verwaltungsgebühr von zurzeit 25,00 Euro erteilt.
Ergebnisse der Trichinenuntersuchungen (jeweils mittwochs und freitags)
Trichinenuntersuchung / Kreis Siegen-Wittgenstein
Das Veterinäramt ist für alle Belange unter der E-Mail-Adresse veterinaer@maerkischer-kreis.de erreichbar.
Sachkundenachweis
Für gefährlichen Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz (LHundG) benötigen Sie einen Sachkundenachweis des zuständigen Veterinäramtes.
Termine können Sie über die E-Mail Adresse: veterinaer@maerkischer-kreis.de erfragen.
Für die Ausstellung des bestandenen Sachkundenachweises werden Gebühren in Höhe von 40,00 € erhoben.
Sachkundenachweise werden max. 10 Jahre lang in der Behörde als Nachweis aufbewahrt. Wird in der Zeit eine Ersatzbescheinigung verlangt, benötigen wir die ehemalige und neue Anschrift und Namen (bei Umzug) oder die aktuelle Anschrift und Namen (bei Verlust). Für die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung werden Gebühren in Höhe von 10,00 € erhoben.
Bei großen Hunde gemäß § 11 LHundG (ab 40 cm Widerristhöhe oder ab 20 kg Gewicht) wird der Sachkundenachweis auf Nachfrage bei einem praktischen Tierarzt in Ihrer Nähe oder einem eingetragenen Sachverständigen nach Landeshundegesetz abgenommen. Sachverständige nehmen darüber hinaus auch Sachkunden für alle Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 LHundG (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander) ab.
Listen mit entsprechenden Ansprechpartnern finden Sie unter folgenden Links:
- Autorisierte Tierarztpraxen : https://www.tieraerztekammer-wl.de/fuer-tierhalter/sachkundenachweis
Liste der Sachverständigen nach Landeshundegesetz:
Gesundheitszeugnis
Bei Tiertransporten (zum Beispiel Urlaub) ins Ausland ist für jedes Tier ein Gesundheitszeugnis erforderlich. Dies dient dem Schutz vor der Ausbreitung von Tierseuchen im Tierverkehr über die Landesgrenzen hinweg. Um ein solches Gesundheitszeugnis zu erhalten, muss das Tier von einer Tierärztin oder einem Tierarzt von uns begutachtet werden.
Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitszeugnis maximal 10 Tage vor Reisebeginn ausgestellt werden kann. Innerhalb dieser Zeit muss ihr Tier vorstellig geworden sein und die entsprechenden Impfungen für das jeweilige Reiseziel gültig sein.
Für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnis werden Gebühren in Höhe von 20,00 € erhoben.
Bitte informieren Sie sich bei Reisen in Länder außerhalb der EU vorab bei der Botschaft oder den entsprechenden zuständigen Behörden über die jeweiligen Einreisebedingungen und bringen Sie die entsprechenden Dokumente bzw. Nachweise vollständig zum Termin für die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses mit.
Termine können Sie über die E-Mail Adresse: veterinaer@maerkischer-kreis.de erfragen.
Eingeschränkt verfügbare Leistungen:
Trichinenuntersuchung
Weitere Informationen folgen…